
Die fristlose Kündigung
Außerordentliche oder fristlose Kündigung

Der Ausdruck "außerordentliche Kündigung" ist kein sinngleiches Wort für "fristlose Kündigung". Ohne Frage sind alle fristlosen Kündigungen auch außerordentliche, doch nicht alle außerordentlichen Kündigungen sind auch fristlose. Das lässt sich sehr gut durch ein anschauliches Exempel darlegen.
Eine außerordentliche Kündigung erfolgt zum Beispiel bei einer Betriebsstilllegung, von der Mitarbeiter betroffen sind, die wegen Bestimmungen im Tarifvertrag eigentlich unkündbar sind. Diesen wird unter Gewährung einer Auslauffrist, betriebsbedingt, außerordentlich gekündigt, ohne dass sie einen Pflichtverstoß begangen haben. Dementsprechend erfolgt die Kündigung nicht fristlos, sondern mit einer Frist.
Fristlose Kündigung aus einem wichtigen Grund
Gültig ist eine fristlose Kündigung, so wie jede andere, nur in Schriftform und mit Unterschrift. Auf dieser Seite geht es jedoch nicht allgemein um die außerordentliche Kündigung, sondern speziell um die fristlose. Ganz gleich ob Arbeitgeber oder Arbeitnehmer die fristlose Kündigung veranlassten, es bedarf eines wichtigen Grundes.
Welche sind nun solche "wichtigen Gründe", die eine fristlose Kündigung begründen Das zugehörige Gesetz besagt dazu, vereinfacht ausgedrückt, die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses muss für den Kündigenden unzumutbar sein. Was denn genau als unzumutbar gilt, können nur Arbeitsgerichte sicher feststellen.
In der arbeitsrechtlichen Praxis zeigte sich, dass Straftaten gegen Arbeitgeber oder Kollegen, das Vortäuschen einer Erkrankung, sexuelle Belästigungen am Arbeitsplatz oder die private Nutzung des Internets, nachdem dieses abgemahnt wurde, als wichtige Gründe für eine fristlose Kündigung gelten.
Ein wichtiger Grund liegt generell nur dann vor, wenn kein milderes Mittel da ist, um auf das vertragswidrige Verhalten zu reagieren. Zudem darf zwischen dem Vorfall und der fristlosen Kündigung nur eine Frist von zwei Wochen verstreichen.
Zwar muss in der Kündigung kein Kündigungsgrund geäußert sein, aber der Gekündigte kann verlangen, dass ihm dieser schriftlich mitgeteilt wird. Falls es einen Betriebsrat gibt, ist dieser anzuhören, jedoch ohne, dass dessen Zustimmung erforderlich ist.
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