Das Arbeitslosengeld

Anspruch auf Arbeitslosengeld und dessen Sperre

Im Allgemeinen erhalten ohne individuelles Verschulden gekündigte Arbeitnehmer Arbeitslosengeld, sobald jene sich bei der Agentur für Arbeit arbeitslos sowie arbeitssuchend gemeldet haben und alle hierfür zwingenden Voraussetzungen erfüllt sind. Hierzu gehören, unter anderem, die Erfüllung einer Anwartschaftszeit, von zwölf Monaten versicherungspflichtiger Beschäftigung innerhalb der vorhergehenden dreißig Monate und der Wille sowie die Fähigkeit eine versicherungspflichtige Beschäftigung von mindestens 15 Stunden pro Woche auszuüben.

Indessen schaut es ganz anders aus, wenn der Arbeitnehmer sein Arbeitsverhältnis kraft eines Aufhebungsvertrages beendet, von sich aus kündigt oder seine Kündigung selber zu verantworten hat, beispielsweise durch arbeitsvertragswidriges Verhalten. Zwar verspielt er damit nicht jeden Anspruch auf Arbeitslosengeld, aber muss mit dessen Sperre rechnen und diese kann bis zu zwölf Wochen betragen. Zudem verkürzt sich die Anspruchszeit adäquat zur Sperrzeit und sucht der Bezieher von Arbeitslosengeld nur unzulänglich nach einer neuen Stelle, können noch mehr Sperrzeiten folgen.


Sperrzeit beim Arbeitslosengeld verhindern

Das Arbeitslosengeld ist dazu gedacht, Arbeitssuchende eine Zeitlang zu entlasten, wodurch in erster Linie ohne Schuld in die Arbeitslosigkeit Geratenen geholfen werden soll. Wer selbst kündigt, weiß genau, worauf er sich einlässt und auch verhaltensbedingt Gekündigte können ihr Verhalten nach einer erhaltenen Abmahnung ändern.

Doch auch durch geeignetes Verhalten kann eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld verhindert werden. Dazu gehört fraglos, sich pünktlich arbeitssuchend zu melden, wobei bei einer kleinen Verspätung für gewöhnlich eine Entschuldigung ausreicht.

Angenommen, dass eine Entschuldigung nicht ausreicht und eine Sperrzeit verhängt wird, können Betroffene Widerspruch einlegen. Das muss grundsätzlich in Schriftform erfolgen und in diesem Rahmen dürfen gerne erneut die Kündigungsgründe dargelegt werden.

Gesetzt den Fall, dass die Sperrzeit dennoch aufrechterhalten wird, kann noch das Bürgergeld beantragt werden, denn für dieses gibt es keine Sperrzeiten. Praktisch handelt es sich dabei nur um eine Grundsicherung, welche ausnahmslos Leistungsberechtigten zusteht.

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