Der Aufhebungsvertrag

Wann ist ein Aufhebungsvertrag sinnvoll?

Aufhebungsverträge sind eine Weise zur Beendigung eines Vertrags und können von den Vertragsparteien frei gestaltet werden, allerdings ist unbedingt die Schriftform erforderlich. Dieser weite gestalterische Spielraum wird im Arbeitsrecht häufig dafür verwendet, Abfindungen sowie Wettbewerbsverbote zu regeln. Das Hauptmotiv von Arbeitgebern Aufhebungsverträge anzubieten, ist, damit den vorhandenen Kündigungsschutz des Arbeitnehmers auszuschalten.

Um ein Arbeitsverhältnis im Einvernehmen zu beenden, empfehlen sich dafür, je nach Voraussetzungen, ein Aufhebungs- oder ein Auflösungsvertrag. Erste Bedingung ist daher, dass eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses einerseits für den Arbeitgeber und andererseits für den Arbeitnehmer in Frage kommt. Da Aufhebungsverträge vornehmlich für die Arbeitnehmer mit signifikanten Nachteilen einhergehen, sollten Sie diese nicht vorschnell unterschreiben.


Vor- und Nachteile eines Aufhebungsvertrages für die beiden Vertragsparteien

Die Arbeitgeber haben einen deutlich größeren Nutzen: Das Arbeitsverhältnis kann ohne wirksamen Kündigungsgrund beendet werden, eine teure Kündigungsschutzklage wird vermieden und die Kündigungsfrist muss nicht eingehalten werden. Die Vorteile für den Arbeitgeber überwiegen also deutlich. 

Die Vorteile für den Arbeitnehmer sind überschaubar: So kann er die Kündigungsfrist abkürzen, ein überdurchschnittliches qualifiziertes Arbeitszeugnis aushandeln, mit sehr guten Aussichten eine Abfindungszahlung verlangen sowie eventuell einer wirksamen Kündigung zuvorkommen.

Die eventuellen Verluste sind für die Seite der Arbeitgeber überschaubar: Abfindungszahlungen in erheblicher Höhe sind bei den meisten Aufhebungsverträgen sowieso vorbestimmt, hinzu kommt hin und wieder eine zuzügliche Entschädigungsleistung für die Dauer eines vereinbarten Wettbewerbsverbots.

Die Risiken für den Arbeitnehmer sind womöglich gravierend: Eventuell unterliegt der Anspruch auf das Arbeitslosengeld, bei ungünstig gestalteten Aufhebungsverträgen, einer Sperrzeit von bis zu 12 Wochen, endet das Arbeitsverhältnis vor Ablauf der Kündigungsfrist, ruht für den betreffenden Zeitraum der Anspruch auf Arbeitslosengeld oder der bestehende Kündigungsschutz entfällt.

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