Die Kündigung aus arbeitsrechtlicher Perspektive

Vergleich der ordentlichen mit der außerordentlichen Kündigung

Bei einer Kündigung handelt es sich um eine unilaterale Willenserklärung zum Beendigen eines Vertragsverhältnisses. Eine Kündigung verlangt immer die Schriftform und eine gültige Unterschrift, sonst ist sie unwirksam. Beide Vertragsparteien verfügen über das Recht zu kündigen, entweder außerordentlich oder ordentlich, unter Einhaltung vereinbarter oder gesetzlicher Fristen. 

Aufgrund einer außerordentlichen Kündigung wird das Arbeitsverhältnis ohne die entsprechend vorgesehene Kündigungsfrist gekündigt. Es muss allerdings ein triftiger Grund bestehen. Der triftige Grund ist im Gros der Fälle vertragswidriges Verhalten, das eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unzumutbar macht, beispielsweise schwere Beleidigung, Diebstahl oder nicht gezahlter, erhebliche Lohnrückstände.


Die verschiedenen Kündigungsarten und der Kündigungsschutz

Erfolgt eine Kündigung durch Arbeitnehmer verlangt es zwar die Schriftform, aber keiner Begründung. Grundsätzlich müssen diese die in Tarif- oder Arbeitsverträgen festgelegten Kündigungsfristen oder die gesetzliche, von vier Wochen bis zum 15. oder den letzten Tag des Monats eingehalten werden . Erfolgt die Kündigung stattdessen während der Probezeit, beträgt die Kündigungsfrist zwei Wochen. 

Die Anforderungen an eine arbeitgeberseitige Kündigung sind eindeutig größer. Häufig fallen Arbeitsverhältnisse unter das Kündigungsschutzgesetz, in diesem wird zwischen verhaltensbedingten, personenbedingten und betriebsbedingten Kündigungen differenziert. Angenommen, es gibt einen Betriebs- oder Personalrat, muss dieser angehört werden und in besonderen Fällen braucht der Arbeitgeber obendrein dessen Zustimmung. 

Etliche spezielle Personengruppen, arbeitsunfähig geschriebene Arbeitnehmer gehören nicht dazu, genießen einen besonderen gesetzlichen Kündigungsschutz. Geschützt werden Wehrdienstleistende, Arbeitnehmer in der Elternzeit, Schwangere, Auszubildende, Mitglieder des Betriebsrates, Behinderte und langjährige tariflich unkündbare Arbeitnehmer. 

Dem betroffenen Arbeitnehmer bleiben exakt drei Wochen, um rechtzeitig gegen eine Kündigung vorzugehen. Nimmt er diese Frist jedoch nicht wahr, ist eine Kündigungsschutzklage nur in seltenen Ausnahmefällen möglich. 

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