Urlaub im Arbeitsrecht



Urlaub

Der Erholungsurlaub

Häufig wird die Urlaubszeit als schönste Zeit des Jahres gelobt und wer mag dem schon widersprechen, ist man doch in dieser Zeit von allen Arbeitspflichten freigestellt, bekommt seine Bezüge weiter sowie erhält in den meisten Betrieben zusätzliches zum Urlaubsentgelt ein zuzügliches Urlaubsgeld. Indessen entfachen sich an der Thematik Erholungsurlaub von jeher arbeitsrechtliche Streitereien. Manches Mal sind es allein durch Irrtümer entstandene Missverständnisse, oft genug geht es aber um knallharte Interessenkonflikte zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. 

Um entbehrliche Streitereien zu vermeiden, sind genaue Kenntnisse der arbeitsrechtlichen Bedingungen Voraussetzung. Meist ist ein Blick in den Arbeits- oder Tarifvertrag ausreichend, um den Urlaubsanspruch herauszufinden. Falls sich dort nichts findet, gilt für alle Arbeitnehmer in Deutschland der gesetzliche Mindesturlaub von insgesamt vier Wochen, egal ob Vollzeit- oder Minijob, ob Sechs- oder Zweitagewoche. 

Von der Beantragung bis zum Urlaubsantritt

Zu Anfang muss der Urlaub vom Mitarbeiter beim Arbeitgeber formell beantragt werden, möglichst früh, am besten gleich zu Anfang des neuen Kalenderjahres und bis spätesten 14 Tage vor dem gewünschten Urlaubstermin. Dieses kann sowohl verbal, als auch in Schriftform passieren, aber hat jede Variante Nach- und Vorteile. 

Darauffolgend obliegt es dem Arbeitgeber den Urlaubsantrag anzunehmen, um dem Arbeitnehmer diesen somit zu gewähren. Die Genehmigung des Erholungsurlaubs sollte zügig geschehen, damit der Mitarbeiter diesen richtig planen kann, doch ist dem Gesetzgeber dafür keine Frist gesetzt. 

Erwartet der Mitarbeiter eine Ablehnung seines Antrags, nichts anderes ist es, wenn keine Genehmigung erteilt wird, bleibt dem Antragsteller lediglich der Gang vors Arbeitsgericht, um seine Urlaubswünsche durchzusetzen. Von einer sogenannten Selbstbeurlaubung ist grundsätzlich abzuraten, denn eine solche führt vielleicht ohne Umweg zu einer wirksamen fristlosen Kündigung. 

Für die Kalkulation des Urlaubsgeldes kommt es darauf an, wie viel Geld der Arbeitnehmer in den letzten 13 Wochen vor Urlaubsantritt durchschnittlich regulär bekommen hat. Das Urlaubsentgelt soll vor dem Urlaubsantritt ausgezahlt werden. 

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