Abmahnung im Arbeitsrecht



Die Abmahnung

Der Zweck einer Abmahnung

Eine Abmahnung ist eine Möglichkeit um auf vertragswidriges Verhalten hinzuweisen und mit der Bedingung zu verknüpfen dieses zukünftig zu unterlassen. Eine Abmahnung kann seitens des Arbeitgebers, als auch seitens des Arbeitnehmers erteilt werden. In der Mehrheit der Fälle wird die Abmahnung jedoch vom Arbeitgeber initiiert, denn wenn sich Arbeitnehmer nicht an die vertraglichen Pflichten halten, dient diese als Disziplinarmaßnahme.

Eine Abmahnung differenziert sich dabei deutlich, durch eine ihrer wichtigsten Eigenschaften, von anderen Disziplinarmaßnahmen. Im Gegensatz zur Ermahnung, Belehrung und Co wohnt der Abmahnung, neben der Rüge- und Beweissicherungsfunktion, zusätzlich eine Warnfunktion inne. Diese weist ganz direkt darauf hin, dass der Betroffene mit einer Kündigung seines Arbeitsverhältnisses rechnen muss, wenn er sein vertragswidriges Verhalten nicht beendet. Wichtig zu wissen: Bei jeder Disziplinarmaßnahme, die mit einer Kündigung droht, handelt es sich arbeitsrechtlich gesehen um eine Abmahnung.

Abmahnung erhalten – Was nun?

Es gibt zahlreiche Varianten, um auf eine Abmahnung zu reagieren. Arbeitnehmer können einfach nichts tun, prüfen, ob ein Anspruch auf Rücknahme aus der Personalakte besteht, eine Gegendarstellung verfassen, um der Abmahnung zu widersprechen oder den Betriebsrat einschalten.

Eine überhastete Stellungnahme sollte der Abgemahnte besser bleibenlassen, denn es ist weder hilfreich, unbedacht zu widersprechen, noch die erhobenen Vorwürfe zu bestätigen. Indes wird es nicht schaden, zu zeigen, dass man sich mit den Kritiken beschäftigt.

Immer wieder wird empfohlen, gegen eine erteilte Abmahnung zu klagen, dabei gibt es aber Fälle, in denen es weit besser ist, nichts zu tun. Eine unbestreitbar zu Unrecht erhaltene Abmahnung, kann bei einem zukünftigen Prozess im Arbeitsgericht, als Joker gezogen werden.

Wie die patenteste Reaktion auf eine Abmahnung aussieht, hängt von den subjektiven Umständen ab. Wird eine Abmahnung als begründet wahrgenommen, braucht der Arbeitnehmer bloß sein vertragswidriges Verhalten abzustellen. Sind die Dinge unübersichtlicher, empfiehlt es sich, Rat von außen einzuholen – bei innerbetrieblichem Hintergrund vom Betriebsrat, in allen anderen Fällen von einem Fachanwalt für Arbeitsrecht.

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