Die Kündigung des Arbeitsvertrags

Kündigung – was ist das?

Als Kündigung bezeichnet man im Arbeitsrecht eine einseitige sowie empfangsbedürftige Willenserklärung des Arbeitgebers oder Arbeitnehmers, zum Auflösen eines bestehenden Arbeitsverhältnisses. Die Rechtsgültigkeit von Kündigungen hängt prinzipiell von deren Wirksamkeit ab, die aber an verschiedene Bedingungen geknüpft ist, drum müssen wichtige formelle Vorschriften eingehalten und zwingende Voraussetzungen erfüllt werden.

Es existieren viele Optionen die Kündigungsarten zwecks besserer Übersicht zu unterteilen. Es ist zwischen den verschiedenen Kündigungsarten, wie betriebsbedingte, verhaltensbedingte, personenbedingte und krankheitsbedingte Kündigung, zwischen einer ordentlichen und außerordentlichen Kündigung sowie zwischen einer Eigenkündigung durch den Arbeitnehmer und der Fremdkündigung durch den Arbeitgeber zu unterscheiden. Darüber hinaus lässt sich zwischen Verdachts-, Druck- und Änderungskündigungen differenzieren


Was ist bei einer Kündigung zu beachten?

Die essenziellste Bestimmung für die Wirksamkeit einer Kündigung ist deren Schriftform, denn liegt diese nicht vor, ist die Kündigung garantiert ungültig. Dennoch gibt es Ausnahmen, beispielsweise wenn der Arbeitnehmer fernmündlich kündigt und in der Folge wirklich nicht zur Arbeit erscheint, kann er durchaus die Wirksamkeit der Kündigung herbeiführen.

Gleichfalls wichtige Aspekte einer Kündigung sind die Kündigungsfrist und der Kündigungsschutz. Das Kündigungsschutzgesetz schützt zahllose von Arbeitnehmern vor einer ordentlichen Kündigung, weil laut dessen lediglich bestimmte Kündigungsgründe zulässig sind. Freilich greift dieser Kündigungsschutz nur in Betrieben mit mehr als zehn Beschäftigten und gilt nur für mehr als sechs Monate beschäftigte Mitarbeiter.

Für festgelegt Personengruppen gilt noch darüber hinausreichend ein besonderer Kündigungsschutz – so muss bei einer Kündigung eines Schwerbehinderten das Integrationsamt zustimmen. Gar nicht dürfen Schwangere, Mütter und Väter während der Elternzeit sowie Mitglieder des Jugend- und Betriebsrates gekündigt werden.

Wenn Sie eine Kündigung erhalten haben, beginnt eine Frist zu laufen, innerhalb derer Sie eine Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht Aachen einlegen können, doch wird diese sogenannte Dreiwochenfrist versäumt, ist die Kündigung wirksam.

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